Bau- Forst- und Landwirtschaftliche Geräte

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Baggerlöffel, Radladerschaufeln, Schnellwechsler, Abbruchgeräte, Ersatzteile

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Löffel & Schaufeln, Abbruchgeräte, Verdichterplatten

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PRODUKTKATEGORIEN

Baggerlöffel

(Verstärkte) Tieflöffel, Schwenktieflöffel (mit Drehmotor) in verschiedenen Schwenkwinkeln, Grabenräumlöffel (mit Drehmotor), Gitterlöffel/Sieblöffel, Trapezlöffel

Radladerschaufel

Ladeschaufel, Leichtgutschaufel, Niederhalterschaufel, Hochkippschaufel, Klappschaufel, 4-in-1 Schaufel

Abbruchgeräte

Sortiergreifer, Backenbrecherlöffel, Betonbeißer, Hydraulikhammer, Pulverisierer, Schrottscheren, Sieblöffel

Weiteres Zubehör

Schnellwechsler (mit Drehmotor)
OilQuick Schnellwechselsysteme
Tiltrotatoren
Boden-/Anbauverdichter
Gabelträger
Magnete
Baumscheren
Verschleißteile (z.B. Zähne, Zahnsicherungen, Messer, Verschleißbleche, Zylinder, Lasthaken) incl. Reparaturservice

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Um die für Sie beste Lösung zu finden, nehmen wir uns Zeit, um Ihre individuelle Situation und Ihren Bedarf zu analysieren. Bei Bedarf realisieren wir auch maßgeschneiderte Lösungen.

Unser Team

BFL Bayern
Thomas Lang

Thomas Lang

Vertrieb

Claudia Kreis

Claudia von Behm

Verwaltung

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Adresse

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84048 Mainburg

Öffnungszeiten

MO-DO:  08:00 – 17:00

FR: 08:00 – 12:00

Telefon

Verwaltung: +49 171 5297439

Vertrieb: +49 151 21941280

Mail

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Vertrieb: thomas@bfl-bayern.de

Angaben nach § 5 TMG:

Thomas Lang

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85391 Allershausen

Vertreten durch: Thomas Lang

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Urheberrecht

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Quelle: http://www.e-recht24.de

§ 1: Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit uns (BFL) und unseren Kunden. Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Als Zustimmung gilt nicht, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(2) Wir bieten unsere Waren nur zum Kauf an, soweit es sich bei dem Kunden um eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft handelt, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer nach § 14 BGB). Ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern (§ 13 BGB) ist ausgeschlossen.

(3) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (Ware), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen Fassung.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d. h. in Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

§2: Zustandekommen des Vertrages bei Verkauf von Waren

(1) Die Einzelheiten zu Verträgen über den Verkauf von Waren, insbesondere die wesentlichen Merkmale der Ware, finden sich im jeweiligen Angebot.

(2) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(3) Der Vertrag kommt durch Bestellung der Ware durch den Kunden (Vertragsangebot) und durch dessen Annahme durch uns zustande. Die Annahme des Vertragsangebotes erfolgt durch Bestätigung in Textform (z. B. E-Mail), in welcher wir dem Kunden die Ausführung der Bestellung oder die Auslieferung der Ware bestätigen (Auftragsbestätigung). Die bloße Zugangsbestätigung oder die Bestellbestätigungsemail stellen noch keine Annahme der Bestellung dar. Sofern sich aus der Bestellung des Kunden nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, das Vertragsangebot des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang bei uns anzunehmen.

(4) Auf Anfrage erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot, welches wir Ihnen in Textform übermitteln und an das wir uns fünf Tage gebunden halten. In diesem Fällen kommt der Vertragsschluss durch Annahme unseres Angebotes durch entsprechende Bestellung bzw. Bestätigung des Angebotes durch den Kunden zustande.

§3: Lieferbedingungen

(1) Bei den von uns angegebenen Lieferterminen handelt es sich um unverbindliche Liefertermine. Die Liefertermine sind nur verbindlich, wenn dies konkret vereinbart wurde. Bei Vorkasse erfolgen die Übergabe bzw. Versendung der Ware erst nach Eingang des vollständigen Kaufpreises sowie der Transport- und Versandkosten.

(2) Sofern wir verbindliche Liefertermine aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (z. B. Nichtverfügbarkeit der Ware), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen, neuen Liefertermin mitteilen. Ist die Ware auch innerhalb des neuen Liefertermins nicht verfügbar, wird der Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert; in diesem Fall sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten. Als Fall der zum Rücktritt berechtigenden Nichtverfügbarkeit der Ware gilt, wenn uns der Zulieferer nicht beliefert und uns hierfür kein Verschulden trifft.

(3) Die Lieferung erfolgt ab Lager. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesen Fällen mit der Übergabe auf den Kunden über.

(4) Auf Verlangen und Kosten des Kunden kann die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt werden (Versendungskauf). In diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. In Einzelfällen erfolgt die Lieferung hierbei direkt vom Hersteller an den Kunden (Streckengeschäft). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Sofern vom Kunden gewünscht, erfolgt der Versand mit einer entsprechenden Transportversicherung.

(5) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von EUR 50,00 für Bearbeitungskosten. Zusätzlich berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von EUR 10,00 pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§4: Preise sowie Transport- und Versandkosten

(1) Bei den von uns genannten und in den jeweiligen Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebenen Preise stellen – sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist – Nettopreise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer dar.

(2) Transport-, Verpackungs- und Versandkosten sind im Preis nicht enthalten und werden gesondert berechnet, es sei denn, es wurde eine versandkostenfreie Lieferung vereinbart. Ebenso verhält es sich mit den Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben sind ebenfalls vom Kunden zu tragen.

§5: Zahlungsbedingungen

(1) BFL ist berechtigt, die Rechnung als elektronisches Dokument (z. B. PDF) per E-Mail an den Kunden zu versenden (elektronischer Rechnungsversand). Rechnungen in Papierform werden nur im Ermessen von BFL oder auf gesonderten Kundenwunsch erstellt. Der Kunde hat uns eine Änderung der E-Mail Adresse, an welche Rechnungen versandt werden sollen, unverzüglich schriftlich und rechtsgültig mitzuteilen. Die Zusendung einer Rechnung an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mailadresse gilt diesem als zugegangen, wenn der Kunde uns eine Änderung seiner E-Mail Adresse nicht bekannt gegeben hat.

(2) Dem Kunden stehen die während dem Bestellvorgang angebotenen oder im jeweiligen Angebot ausgewiesenen Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Soweit keine Zahlungsmöglichkeit angeboten oder ausgewiesen wurde, ist per Vorauskasse zu bezahlen. Die Zahlung auf Rechnung ist nur nach erfolgreicher Bonitätsprüfung möglich.

(3) Die Zahlung wird mit Rechnungsstellung fällig, soweit hiervon abweichend keine andere Frist zur Zahlung vereinbart worden ist. Wir sind im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.

(4) Der Abzug von Skonti ist nur zulässig, sofern im jeweiligen Angebot oder in der Rechnung ausdrücklich ausgewiesen.

(5) Dem Kunden stehen gegen Zahlungsansprüche nur insoweit Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte zu, als es sich um Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis handelt und die Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

(7) Wir sind zur Abtretung von Ansprüchen gegen den Kunden berechtigt (Factoring). Im Falle von Factoring informieren wir den Kunden (z. B. durch entsprechende Hinweise auf der Rechnungsstellung).

§6: Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den verkauften Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Kunde ist, solange er nicht in Zahlungsverzug ist, befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

(4a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Umbildung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die Vornahme für uns erfolgt und wir daher als Hersteller gelten, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Bleibt bei einer Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungsendbeträge (inkl. Umsatzsteuer) der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so hat der Kunde uns anteilsmäßig das Miteigentum zu übertragen, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Kunde verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(4b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Ware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seinen Abnehmer oder Dritten entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Kunde schon jetzt in vollem Umfang/in Höhe unseres etwaigen Forderungen oder unseres Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Absatz 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(4c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange sie noch nicht fällig ist oder der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sowie die Einziehungsermächtigung zu widerrufen.

(4d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§7: Gewährleistung

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzliche Sonderbestimmungen bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Unternehmerregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Unternehmerregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

(2) Die Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

(3) Als Beschaffenheit der Ware gelten nur unsere eigenen Angaben und die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart, nicht jedoch Werbung, öffentliche Äußerungen und Anpreisungen des Herstellers oder sonstiger Dritter. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.

(4) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten zu untersuchen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen; zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(7) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

(9) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von §§ 8, 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§8: Haftung

(1) Wir haften jeweils uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiter haften wir ohne Einschränkung in allen Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware und in allen anderen gesetzlichen geregelten Fällen.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

(b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus § 8 Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§9: Verjährung

(1) Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung.

(2) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445 b BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 8 Abs. 1 und Abs. 2 (a) dieser AGB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§10: Urheberrechte

Wir haben an allen Bildern, Filme und Texten, die von uns weitergegeben werden, Urheberrechte. Eine Verwendung der Bilder, Filme und Texte, ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet.

§11: Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand,

(1) Erfüllungsort für sämtliche Lieferverpflichtungen unsererseits und für die sonstigen Vertragsverpflichtungen ist unser Lager in der Fabrikstraße 2 in 84048 Mainburg, Deutschland.

(2) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(3) Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten München. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem Geschäftssitz zu verklagen.